Staatsanwaltschaft Landau/Pfalz
Adresse und Kontakt
Anschrift:
Marienring 13, 76829 Landau
Telefon: 06341/22-0
Telefax: 06341/22 686
E-Mail: stald(at)genstazw.jm.rlp.de
Wichtige Hinweise:
Aus rechtlichen Gründen und aus Gründen der Datensicherheit können Eingaben in Rechtsangelegenheiten, insbesondere Erklärungen, die Fristen wahren sollen, nicht per einfacher E-Mail erfolgen. Diese sind schriftlich auf dem Postweg, per Telefax, zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Rechtsantragsstelle oder elektronisch unter Wahrung der Voraussetzungen des § 32a der Strafprozessordnung sowie unter Beachtung der Voraussetzungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vorzunehmen. Ausführliche Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter "https://ejustice.rlp.de/de/ejustice/elektronischer-rechtsverkehr/"
Beachten Sie bitte, dass Sie zum Öffnen einer pdf-Datei ein spezielles Programm benötigen. Eine Auswahl von entsprechenden Programmen erhalten Sie über Internet-Suchmaschinen.
Gut zu Wissen
Folgend finden Sie die für Sie notwendigen Informationen zur Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz.
Bitte beachten Sie die Hinweise an die Öffentlichkeit anlässlich des Coronavirus.
Behördenleitung:
Angelika Möhlig, Leitende Oberstaatsanwältin
Vertretung:
Dr. Anne Herrmann, Oberstaatsanwältin
Geschäftsleiterin:
Achim Klein, Justizinspektor
Pressesprecherin:
Angelika Möhlig, Leitende Oberstaatsanwältin
Telefon: 06341 22-601
Fax: 06341 22-686
Aktuelle Hinweise zum Coronavirus:
Die Staatsanwaltschaft Landau ist bestrebt, den Dienstbetrieb trotz der Verbreitung des Coronavirus aufrechtzuerhalten.
Sollte bei Ihnen bzw. bei einer Person, mit der Sie in den letzten Tagen Kontakt hatten, eine Infektion mit dem Coronavirus diagnostiziert worden sein oder Sie (bzw. jemand in Ihrem direkten Umfeld) an Symptomen einer Coronainfektion leiden (z.B. Husten, Fieber, Schnupfen, Atemprobleme oder Erkältungssymptomatik) dürfen Sie die Staatsanwaltschaft Landau nicht betreten! Als Kontakt im vorgenannten Sinn gilt nicht der Hinweis der Corona-App über Begegnungen mit niedrigem Risiko (Hinweis in grüner Farbe).
Das gleiche gilt, wenn Sie verpflichtet sind, sich nach einer Einreise aus als Risikogebiet eingestuften Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Quarantäne zu begeben. Eine aktuelle Liste dieser Staaten und Regionen ist beim Robert-Koch-Instituts unter der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete abrufbar.
Sollten Sie in den vorgenannten Fällen – zum Beispiel als Partei, Zeuge oder Rechtsanwalt – zu einem Termin bei der Staatsanwaltschaft Landau geladen sein, informieren Sie uns zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unverzüglich. Machen Sie dies bitte grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens und nur in dringenden Fällen telefonisch. Nutzen Sie zur telefonischen Kontaktaufnahme bitte die Durchwahl auf dem letzten Schreiben, das Sie von uns erhalten haben.
Auch dann, wenn keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, sollten die Staatsanwaltschaft Landau nur in zwingend notwendigen Fällen – zum Beispiel bei einer Ladung zu einem Termin – betreten und Ihren Aufenthalt in zeitlicher Hinsicht auf das zwingend erforderliche Maß begrenzen. In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte den schriftlichen bzw. in dringenden Fällen den telefonischen Kommunikationsweg.
Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, Ansteckungsrisiken weitestgehend zu vermeiden. Damit schützen Sie sich selbst, andere Besucherinnen und Besucher sowie die Mitarbeitenden der Dienststelle.
Bitte beachten Sie, sollte ein persönlicher Besuch der Staatsanwaltschaft Landau unabweisbar sein, die folgenden Regelungen:
1. Halten Sie, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein.
2. Bringen Sie eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards mit und tragen Sie diese,
soweit Sie nicht von dem Tragen einer solchen Bedeckung generell befreit sind oder zum Abnehmen derselben aufgefordert werden.
3. Waschen Sie sich stets regelmäßig und gründlich die Hände mit Wasser und Seife, insbesondere dann, wenn Sie doch einmal
die Nase putzen, niesen oder husten müssen. Krankheitserreger können dadurch nahezu vollständig entfernt werden.
4. Wenden Sie sich – sollte dies doch einmal vorkommen – beim Niesen oder Husten von anderen Personen ab.
Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch.
Verwenden Sie dieses nur einmal und entsorgen Sie es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
Halten Sie, ist kein Taschentuch griffbereit, beim Husten oder Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase.
Einfache Hygieneregeln und Hinweise zum Händewaschen finden Sie auch unter:
Sprechzeiten:
Mo. - Do.: 09.00–12.00 Uhr, 14.00 - 15.30 Uhr
Freitag: 09.00–12.00 Uhr
Datenschutzinformation nach Art. 13 und 14 der DatenschutzGrundverordnung
(DS-GVO) sowie nach § 55
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und§ 43 Landesdatenschutzgesetz
(LDSG)
Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Europäischen
Union anzuwenden. Mit ihr wurde - im Zusammenspiel mit der zwischenzeitlich weitgehend
umgesetzten Richtlinie (EU) 2016/680 (sog. Datenschutzrichtlinie) und dem mit Wirkung vom
25.05.2018 neu gefassten Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG) - ein
einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der stärkere Rechte für die betroffenen Personen und
weitergehende datenschutzrechtliche Anforderungen für die Behörden begründet.
Vergleichbares gilt für das mit Wirkung vom 26.11 .2019 in Kraft getretene Gesetz vom
20.11.2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur
Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/ 679 (BGBI. I
S. 1626).
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) DS-GVO findet die Verordnung keine Anwendung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der
Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit. Soweit die Behörde auf diesen Gebieten tätig wird, finden sich
datenschutzrechtliche Bestimmungen in dem dritten Teil des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG). Vorrangig im Verhältnis zu diesen allgemeinen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen sind jedoch fachgesetzliche Regelungen, namentlich die speziellen
Verfahrensvorschriften im 8. Buch der Strafprozessordnung (StPO) (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
StPO).
Die Datenschutz-Grundverordnung kommt daher bei der Generalstaatsanwaltschaft und den
Staatsanwaltschaften nur zum Tragen, soweit der Bereich der Justizverwaltung betroffen ist.
Die Justizverwaltung umfasst vornehmlich die Aufgabenbereiche Haushalt, Ausstattung und
Räumlichkeiten, Hausrecht und Gebäudesicherheit, Dienstaufsicht,
Disziplinarangelegenheiten, Personalwesen, Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz,
Gesetzgebungsangelegenheiten, Amtshaftung, Aus- und Fortbildungswesen,
Behördenorganisation, Schadensersatz- und sonstige fiskalische Angelegenheiten.
Dies vorangestellt, möchten wir Sie über die wesentlichen datenschutzrechtlichen Neuerungen
informieren und Ihnen zugleich einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten, deren rechtliche Grundlagen und Ihre Rechte geben.
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Die Behörde verarbeitet
Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Wir möchten, dass Sie
wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische
und organisatorische Maßnahmen getroffen. die sicherstellen, dass die Vorschriften über den
Datenschutz beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der
Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Ihre personenbezogenen Daten werden nur
verwendet, soweit dies zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben erforderlich ist oder
wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben.
Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer Person, also alle Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten,
die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in
welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach der Art der Aufgabenerledigung
durch die Behörde.
Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):
Die Leitende Oberstaatsanwältin
Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz
Marienring 14
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341 22-0
Telefax: 06341 22-686
E-Mail: stald@genstazw.jm.rlp.de
Behördenleiterin: Angelika Möhlig, Leitende Oberstaatsanwältin
Ständige Vertreterin: Dr. Anne Herrmann. Oberstaatsanwältin
Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
Staatsanwalt Peter Nöthen
Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz
Marienring 14
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341 22-0
Telefax: 06341 22-686
E-Mail: Datenschutz.Stald@genstazw.jm.rlp.de
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen:
Die Datenverarbeitung ist teils zum Zwecke der Wahrnehmung der Strafverfolgungs-undvollstreckungsaufgaben
der Behörde sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und der
Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde in berufsständigen Verfahren. die im öffentlichen
Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Art. 6 Abs. 1
Buchstabe e DS-GVO; §§ 45 ff. BDSG, §§ 43 ff. LDSG).
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung dieser Daten sind u.a.
• das Gerichtsverfassung·sgesetz (GVG);
• das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG);
• die Strafprozessordnung (StPO). Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO),
Strafvollzugsgesetz (StVollzG), Maßregelvollzugsgesetz, Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
(POG), Zivilprozessordnung (ZPO), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
Sozialgerichtsgesetz (SGG), Finanzgerichtsordnung (FGO), Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG), Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Steuerberatergesetz (StBerG},
Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG);
• besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG),
Insolvenzordnung (lnsO), Grundbuchordnung (GBO}, Personenstandsgesetz (PStG)
einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen
Regelungen;
• die Richter- und Beamtengesetze, das Rechtspflegergesetz sowie die
Datenschutzgesetze.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) werden. soweit
erforderlich, auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f DS-GVO, § 19 LDSG und § 48
BDSG sowie der jeweiligen Verfahrensordnungen verarbeitet.
Weiter obliegen der Behörde im Rahmen der Verwaltung und in fiskalischen Angelegenheiten
rechtliche oder vertragliche Verpflichtungen sowie im öffentlichen Interesse liegende
Aufgaben. bei denen personenbezogene und Daten verarbeitet werden. Auf der Grundlage
des Art. 6 Abs. 1 Buchstaben b), c) und e) DS-GVO und des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f DSGVO
sowie den entsprechenden Spezialvorschriften werden insoweit Daten erhoben und
verarbeitet. z.B.:
• der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und
sonstigen Sachverständigen. jedoch nur insoweit als die Daten (Kontakt. Qualifikation,
Vergütung etc.) für deren Auswahl, Verwaltung und Aufgabenerfüllung benötigt
werden;
• von gemeinnützigen Einrichtungen, die sich um den Empfang von Geldauflagen in
Ermittlungs- und Strafverfahren beworben haben oder bei der Durchführung von
sonstigen Auflagen und Weisungen herangezogen werden, soweit die Daten für die
Prüfung der Gemeinnützigkeit, zur Entscheidungsfindung, die Anordnung der
Maßnahme oder zur Anweisung der Zahlung der erforderlich sind;
• von Antragstellerinnen und Antragstellern auf Gewährung einer Kapitalentschädigung
bzw. einer Opferpension wegen rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen
oder anderen Rehabilitierungserfordernissen;
• von Antragstellerinnen und Antragstellern auf Gewährung von Schadensersatz wegen
einer Amtspflichtverletzung;
• von Antragstellerinnen und Antragstellern auf Gewährung von Entschädigungen wegen
überlanger Gerichtsverfahren;
• von Beteiligten im Rahmen der Unfallfürsorge;
• in persönlichen Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren, Disziplinarverfahren und bei
sonstigen die Justizverwaltung betreffenden Eingaben;
• nach § 20 LDSG in Verbindung mit den Vorschriften des Beamtenrechts, des
Rechtspflegergesetzes (RPflG), den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (TV-L)
und den Bestimmungen des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG)
Beschäftigungsdaten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen
und Rechtspflegern, Beamtinnen und Beamten, Tarifbeschäftigten und von
Bewerberinnen und Bewerbern für die Ausbildung zu allen Einstiegsämtern sowie von
Referendarinnen und Referendaren, Praktikantinnen und Praktikanten, soweit dies zur
Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen
erforderlich ist.
Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für
bestimmte Zwecke erteilt haben, kann diese mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen
werden.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich
vorrangig nach der Art der Aufgabenerledigung der Behörde.
Die Behörde verarbeitet nachfolgende Kategorien von Daten:
Stammdaten,
Kommunikationsdaten,
Vertragsdaten.
Forderungsdaten und
Zahlungsinformationen.
Die Daten aus den genannten Datenkategorien können bei Ihnen als betroffene Person
erhoben werden oder werden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von
den Verfahrensbeteiligten, Behörden und Gerichten oder sonstigen Dritten übermittelt.
Empfänger:
Im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen können Ihre personenbezogenen
Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies für das
Verfahren erforderlich ist oder eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht:
• Beteiligte des Verfahrens;
• Gerichte;
• Polizeidienststellen;
• Behörden;
• Gerichtsvollzieher;
• Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen;
• nach der jeweiligen Verfahrensordnung in einem Verfahren hinzuzuziehende
Personen, zum Beispiel Übersetzer oder sonstige Sachverständige. Zeugen
gegenüber werden personenbezogenen Daten offengelegt, sofern es für die
Durchführung des Verfahrens notwendig ist;
• sonstige Dritte unter gesetzlich besonders geregelten Voraussetzungen (z.B. § 475
StPO), die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder hinsichtlich derer
gesonderte Anordnungen zur Datenübermittlung bestehen;
• in Rechtshilfe- oder Verwaltungsangelegenheiten auch an Drittländer oder
internationale Institutionen.
Für die Erledigung unserer Aufgaben nutzt die Behörde IT-gestützte Fachverfahren, in die Ihre
Daten gegebenenfalls eingegeben werden. Die Behörde arbeitet dabei auf gesetzlicher und
vertragl icher Grundlage auch mit anderen Stellen zusammen, die personenbezogene Daten in
ihrem Auftrag verarbeiten, zum Beispiel mit dem Landesbetrieb Daten und Information (LDI).
Diesen werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich. offengelegt
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und
Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens (JustizaktenaufbewahrungsgesetzJAktAG
-)dürfen Akten, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung
des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige
Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies
erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 29.04.2008
enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der
Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes
zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vorn 13.08.2008.
Darüber hinaus werden im Anwendungsbereich der StPO und des BDSG personenbezogene
Daten nach den §§ 58 Abs. 3 bis 5 und 75 BDSG bzw. nach § 489 StPO mit der Erledigung
der jeweiligen Verfahren oder wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich ist, gelöscht oder ihre Verarbeitung eingeschränkt.
Ferner werden nach § 32e Abs. 4 StPO Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der
die Akte gefasst wird (papierene oder elektronische Ausgangsdokumente). und die nicht als
Beweismittel sichergestellt sind. während des laufenden Verfahrens zumindest sechs Monate
und längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist.
gespeichert oder aufbewahrt. Ist das Verfahren abgeschlossen, werden solche
Ausgangsdokumente längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens
folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt.
Ihre Rechte:
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach den Art.
13 bis 22 DS-GVO i. V. m. §§ 43 bis 46 LDSG bzw. den§§ 55 bis 58 BDSG zu:
• die Rechte auf Information;
• das Recht, Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu
verlangen. Vornehmlich können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke. die
Kategorien der personenbezogenen Daten. die Kategorien von Empfängern.
gegenüber denen ihre Daten offengelegt wurden oder werden. die geplante
Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie
über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungstindung einschließlich Profiling
verlangen;
• Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten
personenbezogenen Daten;
• Löschung ihrer personenbezogenen Daten;
• Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
• Datenübertragbarkeit und
• Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Wenn Sie der Ansicht sind. dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht
verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden
sind, können Sie sich nach Art. 77 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei der
Aufsichtsbehörde beschweren. ln Rheinland-Pfalz ist dies:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz.
Unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe können Sie sich ferner mit einer Beschwerde an
den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn sie
der Auffassung sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu den in § 45
BDSG genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im
Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben (§ 500 Abs. 1. Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m.
§ 60 BDSG).
Bestehen einer Verpflichtung, personenbezogenen Daten bereitzustellen:
Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen. zu denen Sie gesetzlich oder vertraglich
verpflichtet sind. Die Rechtsfolgen einer Verletzung einer solchen Pflicht ergeben sich aus
diesen Regelungen. Im Übrigen wird auch in Verwaltungsangelegenheiten ohne die
Überlassung der erforderlichen Daten eine sachgerechte Bearbeitung und Beantwortung nicht
möglich sein.
Bestehen einer automatisierten Entscheidungstindung einschließlich Profiling:
ln fiskalischen Angelegenheiten werden im gerichtlichen Mahnverfahren nach den §§ 688 ff.
der Zivilprozessordnung (ZPO) die maßgeblichen Daten ausnahmsweise automatisiert
verarbeitet. Dabei werden die nach der Zivilprozessordnung (ZPO) geforderten und vom
Antragsteller übermittelten Antragsdaten automatisiert geprüft. Es wird dabei lediglich
untersucht, ob die Parteibezeichnungen stimmig sind und die gesetzlichen
Mindestanforderungen erfüllen, der bezeichnete Anspruch einschließlich eventueller
Nebenforderungen konkret genug nach gültigem Rechtsgrund. Fälligkeit und bestimmten
Betrag in Euro bestimmt ist und ob das angerufene Gericht sowie das im Mahnbescheid zu
bezeichnende Gericht für den Fall der Abgabe nach Widerspruch oder Einspruch zuständig
und zutreffend bezeichnet sind. Ebenso werden die Daten etwaiger Folgeanträge (Antrag auf
Neuzustellung, Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids) nur auf ihre Konsistenz und
ihre Zulässigkeit geprüft. Sind die Antragsdaten fehlerfrei, werden die beantragten Bescheide
erlassen und zur Zustellung an den Antragsgegner ausgefertigt. Bei Fehlern erzeugt das
System ein maschinelles Beanstandungsschreiben an den Antragsteller. Bei gravierenden
Fehlern steuert das Programm das betroffene Verfahren aus der maschinellen Bearbeitung
zur individuellen Prüfung aus.
Zusätzliche Datenschutzhinweise für Bewerberinnen und Bewerber für ein Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnis (Stellenbewerber, Praktikanten, Hospitanten, Auszubildende
und Referendare) und Beschäftigte:
Personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnis und von Personen in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis
werden verarbeitet, soweit dies zur Durchführung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens
bzw. zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher, planerischer,
organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechtlicher Maßnahmen,
insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes. erforderlich oder
in einer Rechtsvorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung
(Kollektivvereinbarung) vorgesehen ist.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung solcher Daten sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a), c) und
e) DS-GVO sowie§ 20 LDSG.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke eines Dienst- und
Beschäftigungsverhältnisses werden verarbeitet, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder
zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Beamtenrecht, dem Recht der
sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes, der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin
erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht. dass das schutzwürdige Interesse
der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
Personenbezogene Daten in einem Bewerbungsverfahren werden der zuständigen
Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls der
Schwerbehindertenvertretung aufgrund ihrer gesetzlichen Beteiligung übermittelt. Daten von
Personen in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis werden an Personen und Stellen
außerhalb des öffentlichen Bereichs nur weitergeleitet. wenn der Empfänger ein rechtliches
Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat.
Die Daten einer Bewerbung werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zwecks ihrer
Erhebung nicht mehr erforderlich sind, d.h. sobald feststeht, dass ein Dienst-, Beschäftigungsoder
Ausbildungsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person in
die weitere Speicherung eingewilligt hat oder dies wegen eines bereits anhängigen oder
wahrscheinlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Nach Beendigung eines Dienstoder
Beschäftigungsverhältnisses werden personenbezogene Daten gelöscht, wenn die Daten
nicht mehr benötigt werden und Rechtsvorschriften der Löschung nicht entgegenstehen.
Soweit personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern oder Beschäftigten
verarbeitet werden, gelten die vorstehend genannten Rechte nach den Art. 13 bis 22 DS-GVO.
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, hat die betroffene Person das Recht, ihre
Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Die
Fortsetzung eines Bewerbungsverfahrens ist in diesem Falle allerdings ausgeschlossen.
Datenschutzerklärung zur Webseite:
Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen.
Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.
Eine Auskunftspflicht nach diesem Gesetz besteht für die Staatsanwaltschaften jedoch nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Auskünfte zu Ermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungsverfahren werden nur nach den entsprechenden Prozessordnungen erteilt.